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Sommerfest im Arheilger Mühlchen

Big Jump zum Sommerfest
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Das Idyll im Norden Darmstadts mit guter Wasserqualität und wunderbaren Angeboten für Kinder will entdeckt werden.

Der Förderverein des Naturbadesee Arheilger Mühlchen feierte am vergangenen Sonntag, 14. Juli, sein mittlerweile zur Tradition gewordenes Sommerfest zum siebten Mal.

Bei angenehmen Temperaturen begann das Fest mit einem ökumenischen Gottesdienst, der von der Gemeindereferentin Susanne Sturm und Pfarrer Hans-Jörg Dittmann zum Thema Hoffnung stimmungsvoll gestaltet wurde. Rund 150 Besucher fanden sich hierzu unter der großen Kastanie am Nordufer des Naturbadesees zusammen. Musikalisch begleitet wurde der Gottesdienst vom Posaunenchor der Arheilger Auferstehungsgemeinde. Die Kollekte kommt dem Förderverein zugute und wird wieder für wichtige Projekte für den Erhalt des Mühlchens verwendet.

Mattias Gunkel, der Vorsitzende des Fördervereins, bedankte sich herzlich bei den Gottedienstbesuchern und hat alle zum Feiern eingeladen beim anschließenden Sommerfest in der idyllischen Atmosphäre des Mühlchens.

 

Vor allem die kleinen Gäste freuten sich schon auf die angekündigten Aktionen an und im Wasser. Stolz hat der tapfere Erik, 10 Jahre alt, die beliebte Mühlchenprüfung erfolgreich absolviert. Er überstand eine kalte Dusche, rutschte über die Rutsche ins frische Mühlchenwasser, holte Sand vom Boden des Badesees nach oben und erzeugte zum Abschluss Blubberblasen wie in der Badewanne.

 

Unter der Leitung von Conny Hess konnten die letzten Unerschrockenen ihren Mut beim Arschbombenwettbewerb unter Beweis stellen und dafür ihre Urkunden verdient in Empfang nehmen.

 

Punkt 15 Uhr gab Gerhard Korreng, seit vielen Jahren der gute Geist des Badesees, den Startschuss für den Big Jump, einen gemeinsamen Sprung ins Wasser, um für saubere und lebendige Flüsse und Seen in Europa zu demonstrieren. Das Mühlchen hätte das eigentlich gar nicht nötig, denn der Badesee hat eine tolle Wasserqualität und ist laut Darmstädter Echo vom vergangenen Freitag aktuell das einzige Naturgewässer der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit dem Prädikat „Baden gestattet“.

Der Förderverein freut sich darüber und wird auch zukünftig alles dafür tun, dass das Mühlchen weiterhin der familienfreundliche Naturbadesee mit dem besonderen Charme bleibt.

Hierzu tragen auch die neu angelegten Blumenrabatten im Eingangsbereich bei, die die Bademeister mit ihren Familien wunderschön gestaltet haben. Weiterhin hat der Förderverein viele neue Freizeitangebote geschaffen, vor allem im Kinderbereich, die schon gut angenommen wurden und in den kommenden Wochen offiziell eingeweiht werden. Der Termin wird noch bekannt gegeben.

 

Am Infostand des Fördervereins konnten sich die Besucher über die aktuellen Projekte und Aktionen informieren sowie im Gespräch mit den Vorstandsvertretern Ideen und Vorschläge äußern und sich als Mitglied anmelden. Wie in den letzten Jahre wird wieder Yoga und Pilates unter freiem Himmel angeboten. Die Termine sind auf der Homepage unter muehlchen.de/termine abrufbar.

 

Besonders bedanken möchte sich der Förderverein für die Spenden zum Sommerfest bei der Eisboutique Da Carlo, bei Merlaus Hofladen, beim Oarhelljer Backstübchen, dem Minigolfpark Arheilgen und dem Kiosk Roberto Lombardi.

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Das Mühlchen ist wieder geöffnet

Anschwimmen 2019

Förderverein Arheilger Mühlchen feiert die Saisoneröffnung mit dem traditionellen Anschwimmen.

Bei allerbestem Sonnenwetter konnte am Sonntag im Mühlchen Elke Schauss im Namen des Fördervereins Naturbadesee Arheilger Mühlchen e.V ca. 80 Gäste zum traditionellem „Anschwimmen“ willkommen heißen, dem ersten der inzwischen vier regelmäßigen Jahresfeste, die der Förderverein seit seinem Bestehen 2012 veranstaltet. (Die weiteren Termine sind in 2019 das Sommerfest am 14. Juni, das Abschwimmen am 15. September und der Advent im Mühlchen am 8. Dezember).

Trotz der noch von den kalten Tagen geprägten Wassertemperatur wagten sich mehrere Schwimmer zum Anschwimmen ins kühle Nass und tauchten in das nach den letzten Regentagen gut gefüllte Naturbad. Die anderen Gäste genossen bei herrlichem Sonnenschein die Auswahl des reichhaltigen Kuchenbuffets oder bewunderten die schönen Modellschiffe und Vorführfahrten des angereisten Modellbootvereins „Reederei-Spiessfeld“ aus Dieburg. Mit großer Freude begrüßte der Förderverein auch das Duo „Kabbaratz“ Evelyn Wendler und Peter J. Hoffmann, die dieses Jahr am 28. Juni (20:30) einen Kabarettabend im Mühlchen veranstalten werden.

Elke Schauss wies in ihrer Begrüßungs-Rede auch auf die zahlreichen Investitionen hin, die der Verein für diese Saison getätigt hat und noch tätigen wird. Der Schwerpunkt liegt dabei dieses Jahr auf dem Thema Familie und Kinder. Der gesamte Bereich rund um das Kinderbecken und die Spielgeräte wird massiv aufgewertet. Das Kinderplanschbecken wird saniert, es bekam schon ein Sonnensegel zur Beschattung, die marode Schaukel wird repariert, es wird ein neuer Spiel- und Kletterturm errichtet und es werden noch weitere Bänke für die beaufsichtigenden Eltern aufgestellt. Auch wird unter den Spielgeräten jeweils der Boden mit einem sicheren Polster aus Holzschnitzeln aufgefüllt.

Die neuen Anschaffungen werden vollständig vom Förderverein finanziert, ihr Aufbau jedoch von der Stadt durchgeführt, ebenso wie die Sanierung der alten Anlagen. Leider sind die Baumaßnahmen noch nicht abgeschlossen, der Förderverein wird dann separat berichten. Weitere vorgesehene Investitionen des Fördervereins für die neue Saison sind eine Sitzgruppe mit Tisch sowie Liegen zum Ausleihen. Der Verein hofft, damit die Attraktivität des Arheilger Mühlchens erneut steigern zu können und wünscht allen Gästen viel Freude in der nun eröffneten Badesaison.

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Antrag auf Mitgliedschaft im Förderverein

Hallo,

schön, dass Sie Interesse an einer Mitgliedschaft im „Förderverein Naturbadesee Arheilger Mühlchen e.V.“ haben!
Sie können das Beitrittsformular herunter laden: Download Beitrittserklärung ausdrucken, komplett ausfüllen und es an die im Formular angegebene Adresse schicken. Wenn Sie möchten können Sie auch die aktuelle Satzung einsehen: Satzung

Sehr geehrte Interessenten – die neue europäische Datenschutzverordnung erfordert, dass Dateneingaben in Webformularen verschlüsselt zu erfolgen haben. Unser Hoster bietet dies leider nicht für „kleines Geld“ an. Deshalb mussten wir das Webformular deaktivieren! Bitte benutzen Sie die Papierform!

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Satzung

 Satzung Förderverein Naturbadesee Arheilger Mühlchen e.V. vom 27.1.2015

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Naturbadesee Arheilger Mühlchen e. V.“ – im Folgenden “Verein” genannt –
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt ein- getragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des von der Stadt Darmstadt betriebenen Schwimmbads und Erholungsge- ländes Arheilger Mühlchen mit dem Ziel, dieses als Naturschwimmbad in seiner traditionellen Form zu erhalten.
  3. Diese Zielsetzung wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
    • –  vollständige oder teilweise Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung, Ausbau, Pflege oder Betrieb der Anlagen des Arheilger Mühlchens in Darmstadt-Arheilgen, die der Durch- führung des öffentlichen Badebetriebs dienen und nicht im Konflikt mit dem Grundcharakter des Arheilger Mühlchens als Naturschwimmbad stehen.
    • –  Abstimmung mit der Stadt Darmstadt als Betreiber des Arheilger Mühlchens bei der Festle- gung, Priorisierung und Finanzierung der oben genannten Maßnahmen.
    • –  Unterstützung der Stadt Darmstadt bei der Planung, Durchführung und Öffentlichkeitsarbeit für Veranstaltungen im Arheilger Mühlchen, deren Charakter dem Vereinszweck nicht zuwi- der läuft.
    • –  Öffentlichkeitsarbeit für den Verein und seinen Vereinszweck.
  4. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet seine Mittel ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Die Ziele des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen, Zuschüs- se und andere Formen öffentlicher und privater Förderung erreicht.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhält- nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und jede Personenvereinigung werden, die be- reit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben dar- über hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stel- len. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

§ 4 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftli- chen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnah- meanspruch ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung, entweder auf Pa- pier oder per E-Mail, zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist ge- genüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund ausgespro- chen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder den Sat- zungszweck verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleis- tungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Über die Höhe des Mindestbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Über einen höheren Beitrag entscheidet das Mitglied.
  2. Der erste Jahresbeitrag ist im Monat des Beitritts fällig. Die Beiträge der Folgejahre sind jeweils im Januar zu entrichten, vorzugsweise durch Lastschrifteinzug.
  3. Bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden über 200 € wird eine Spendenquittung ausgestellt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand (im Sinne des BGB)

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufga- ben:
    • –  Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    • –  Entlastung des Vorstands,
    • –  (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
    • –  über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    • –  die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gre- mium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher schriftlich entwe- der auf dem Postwege oder per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festge- setzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • –  Bericht des Vorstands,
    • –  Bericht des Kassenprüfers,
    • –  Entlastung des Vorstands,
    • –  Durchführung von Wahlen,
    • –  Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,
    • –  Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversamm- lung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  5. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Ta- gesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen Mit- glieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
  7. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vor- schlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungslei- ter/in bestimmen.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet.

 § 8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder be- schlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abge- lehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder dies ausdrücklich ver- langt.
  5. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforder- lich.
  6. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erfor- derlich.
  7. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • –  ein/eine Vorsitzende/r
    • –  ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
    • –  ein/eine Schatzmeister/in
    • –  ein/eine Schriftführer/in
    • –  sowie bis zu fünf Beisitzer.
  2. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbei- tung einsetzen.
  4. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Dieser ist beschlussfähig, wenn mindes- tens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Arheilger Stadtteilverein (ASTV) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 27.1.2015 beschlossen.

Darmstadt, den 4.3.2015        ____________________           __________________________
                                                              
                                                – Vorsitzender –                      – Stv. Vorsitzende –