§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Naturbadesee Arheilger Mühlchen e. V.“ – im Folgenden “Verein” genannt –
- Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt ein- getragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des von der Stadt Darmstadt betriebenen Schwimmbads und Erholungsge- ländes Arheilger Mühlchen mit dem Ziel, dieses als Naturschwimmbad in seiner traditionellen Form zu erhalten.
- Diese Zielsetzung wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
- – vollständige oder teilweise Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung, Ausbau, Pflege oder Betrieb der Anlagen des Arheilger Mühlchens in Darmstadt-Arheilgen, die der Durch- führung des öffentlichen Badebetriebs dienen und nicht im Konflikt mit dem Grundcharakter des Arheilger Mühlchens als Naturschwimmbad stehen.
- – Abstimmung mit der Stadt Darmstadt als Betreiber des Arheilger Mühlchens bei der Festle- gung, Priorisierung und Finanzierung der oben genannten Maßnahmen.
- – Unterstützung der Stadt Darmstadt bei der Planung, Durchführung und Öffentlichkeitsarbeit für Veranstaltungen im Arheilger Mühlchen, deren Charakter dem Vereinszweck nicht zuwi- der läuft.
- – Öffentlichkeitsarbeit für den Verein und seinen Vereinszweck.
- Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet seine Mittel ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Die Ziele des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen, Zuschüs- se und andere Formen öffentlicher und privater Förderung erreicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhält- nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und jede Personenvereinigung werden, die be- reit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
- Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben dar- über hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stel- len. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
§ 4 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftli- chen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnah- meanspruch ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung, entweder auf Pa- pier oder per E-Mail, zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist ge- genüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund ausgespro- chen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder den Sat- zungszweck verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleis- tungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Über die Höhe des Mindestbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Über einen höheren Beitrag entscheidet das Mitglied.
- Der erste Jahresbeitrag ist im Monat des Beitritts fällig. Die Beiträge der Folgejahre sind jeweils im Januar zu entrichten, vorzugsweise durch Lastschrifteinzug.
- Bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden über 200 € wird eine Spendenquittung ausgestellt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
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