Satzung vom 27. Januar 2015

Förderverein Naturbadesee Arheilger Mühlchen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Naturbadesee Arheilger Mühlchen e. V.“ – im Folgenden “Verein” genannt –
Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt ein- getragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des von der Stadt Darmstadt betriebenen Schwimmbads und Erholungsgeländes Arheilger Mühlchen mit dem Ziel, dieses als Naturschwimmbad in seiner traditionellen Form zu erhalten.
Diese Zielsetzung wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
– vollständige oder teilweise Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung, Ausbau, Pflege oder Betrieb der Anlagen des Arheilger Mühlchens in Darmstadt-Arheilgen, die der Durchführung des öffentlichen Badebetriebs dienen und nicht im Konflikt mit dem Grundcharakter des Arheilger Mühlchens als Naturschwimmbad stehen.
– Abstimmung mit der Stadt Darmstadt als Betreiber des Arheilger Mühlchens bei der Festlegung, Priorisierung und Finanzierung der oben genannten Maßnahmen.
– Unterstützung der Stadt Darmstadt bei der Planung, Durchführung und Öffentlichkeitsarbeit für Veranstaltungen im Arheilger Mühlchen, deren Charakter dem Vereinszweck nicht zuwider läuft.
– Öffentlichkeitsarbeit für den Verein und seinen Vereinszweck.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet seine Mittel ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Die Ziele des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen, Zuschüsse und andere Formen öffentlicher und privater Förderung erreicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und jede Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben dar- über hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

§ 4 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung, entweder auf Papier oder per E-Mail, zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder den Satzungszweck verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe des Mindestbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Über einen höheren Beitrag entscheidet das Mitglied.
Der erste Jahresbeitrag ist im Monat des Beitritts fällig. Die Beiträge der Folgejahre sind jeweils im Januar zu entrichten, vorzugsweise durch Lastschrifteinzug.
Bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden über 200 € wird eine Spendenquittung ausgestellt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand (im Sinne des BGB)

§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten,
– Entlastung des Vorstands,
– (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
– über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
– die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher schriftlich entweder auf dem Postwege oder per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
– Bericht des Vorstands,
– Bericht des Kassenprüfers,
– Entlastung des Vorstands,
– Durchführung von Wahlen,
– Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen Mit- glieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vor- schlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungslei- ter/in bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder dies ausdrücklich verlangt.
Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
– ein/eine Vorsitzende/r
– ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
– ein/eine Schatzmeister/in
– ein/eine Schriftführer/in
– sowie bis zu fünf Beisitzer.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Dieser ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder einer Beschlussfassung im schriftlichen
Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 10 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Arheilger Stadtteilverein (ASTV) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 27.1.2015 beschlossen.

Darmstadt, den 4.3.2015